Service-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wartungs-Service-Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen der WEPA Apothekenbedarf GmbH & Co. KG, D-56204 Hillscheid (im Folgenden: WEPA)

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen; Begriffsbestimmungen

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen „Wartungs-Service-Leistungen“ von WEPA in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung gelten ausschließlich auf die zwischen dem Kunden und WEPA abgeschlossenen Wartungs- und Service-Vereinbarungen betreffend Leistungen von WEPA in Labor und Rezeptur. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, WEPA stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.

2. „Kunde“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Beauftragung und Inanspruchnahme der von WEPA erbrachten Leistung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen (frei-)beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). WEPA kann von dem Kunden vor Vertragsschluss oder während des Vertragsverhältnisses verlangen, dass der Kunde WEPA seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z. B. durch Angabe der USt-ID-Nummer oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

3. Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

§2 Vertragsschluss

1. Die Präsentation und Bewerbung der Wartungs- und Serviceleistungen von WEPA auf der Internetseite von WEPA oder in sonstigen Werbematerialien stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

2. Der Vertragsschluss erfolgt durch eine Beauftragung der von WEPA zu erbringenden Leistungen seitens des Kunden. In der Beauftragung ist ein rechtlich bindendes Angebot des Kunden zu sehen. Bei Annahme erhält der Kunde eine verbindliche Bestätigung von WEPA über die Beauftragung der Leistungen.

§3 Leistungsumfang

1. Die von WEPA zu erbringenden Leistungen zur Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Labortechnik und anderer Gerätschaften in der Apotheke ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung („Leistungsumfang“) in Verbindung mit der Auftragsbestätigung gem. § 2(2).

2. Der Kunde erhält über die in diesem Leistungsumfang entsprechend der jeweiligen Beauftragung in seinen Geschäftsräumen konkret durchgeführten Wartungs- und Serviceleistungen einen Bericht in Textform (Checklisten).

3. WEPA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte und/oder Unterauftragnehmer einzusetzen.

§4 Durchführung der Wartungs-Service-Leistungen

1. Die Leistungserbringung durch WEPA erfolgt, vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung, werktags zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr in den entsprechenden Geschäftsräumen des Kunden.

2. WEPA informiert den Kunden über die beauftragten Leistungen samt Terminvorschlag mit einem Vorlauf von drei Werktagen. Der Kunde teilt WEPA frühzeitig mit, falls er mit dem vorgeschlagenen Termin nicht einverstanden ist, damit die Beteiligten einen Ausweichtermin vereinbaren können.

§5 Verantwortlichkeiten des Kunden

1. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher ihm obliegender gesetzlicher Vorgaben und/oder sonstiger Vorschriften alleine verantwortlich. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung apothekenrechtlicher  Vorgaben.

2. Soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nichts Gegenteiliges ergibt, übernimmt WEPA keine Gewähr dafür, dass sämtliche dem Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben und/oder sonstigen Vorschriften obliegenden Prüf-, Kontroll-, Wartungs- und/oder Instandhaltungspflichten im Bereich Labortechnik und/oder sonstiger Gerätschaften in der Apotheke durch die mit diesem Vertrag in Anspruch genommenen Leistungen von WEPA erfüllt werden.

3. Soweit dem Kunden über die mit diesem Vertrag in Anspruch genommenen Leistungen hinausgehende Pflichten obliegen, insbesondere weitergehende Prüf-, Kontroll-, Wartungs- und/oder Instandhaltung, hat der Kunde diese eigenständig zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen.

§6 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Erfüllung der in der von WEPA geschuldeten Leistung erforderlich ist.

2. Der Kunde ist insoweit insbesondere verpflichtet, WEPA an dem gem. § 4(2) vereinbarten Termin Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten zu verschaffen.

3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten mit der Folge nicht nach, dass die Leistung durch WEPA nicht erbracht werden kann, trägt der Kunde die hierdurch entstandenen vergeblichen Aufwendungen (insbesondere Anfahrtskosten).

§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die für die vertraglichen Leistungen geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in Verbindung mit der Auftragsbestätigung.

2. Die jeweils geschuldete Vergütung wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Zahlungen sind wie aus der Auftragsbestätigung entsprechend der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden ersichtlich auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu leisten.

3. WEPA kann die Vergütung nach Abs. (1) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. WEPA wird dem Kunden etwaige Erhöhungen der Vergütung rechtzeitig, spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten, in Textform mitteilen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten für die Materialbeschaffung oder die Personalkosten ändern. Eine Preiserhöhung darf die bisherige Vergütung um nicht mehr als 10% überschreiten. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkung sind von WEPA die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkung nicht durch Steigerung in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Ankündigung nach Satz 2 in Textform kündigen. Auf die Kündigungsmöglichkeit weist WEPA in seiner Mitteilung nach Satz 2 ausdrücklich hin. Erfolgt keine Kündigung innerhalb dieser Frist, gilt die von WEPA mitgeteilte neue Vergütung.

§8 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von WEPA nur berechtigt, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt wurde, WEPA diese anerkannt hat oder die Forderung unstreitig ist. Ferner ist der Kunde zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus dem-selben Vertrag geltend macht.

2. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 320, 273 BGB nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

§9 Datenschutz und Geheimhaltung

1. WEPA hält sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen ein und verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend.

2. WEPA ist bekannt, dass der Kunde die vertrauliche Behandlung ihm anvertrauter oder bekannt gewordener fremder Geheimnisse sicherstellen muss und die unbefugte Offenbarung von fremden Geheimnissen nach § 203 StGB strafbar ist. WEPA ist ebenfalls bekannt, dass sich Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Kunden mitwirken („mitwirkende Personen“), ebenfalls strafbar machen, wenn sie unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren, die ihnen bei der Ausübung oder bei der Gelegenheit ihrer Tätigkeit als mitwirkende Personen bei Optica bekannt geworden sind und/oder werden.

3. Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Still-schweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind dabei alle In-formationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

4. Von dieser Verpflichtung nach (3) ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen.

(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich be-reits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Ver-letzung dieses Vertrags beruht;

(c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung ei-nes Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. So-weit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

5. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags durch entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

6. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß § 9 dieses Vertrages gilt im Hinblick auf gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach Ver-tragsende unbeschränkt fort.

§10 Haftung

1. WEPA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet WEPA uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.

2. Für solche Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet WEPA, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei ist die Haftung von WEPA summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt, mit dessen Entstehung nach der Art des fraglichen Geschäfts typischerweise gerechnet werden muss, höchstens jedoch auf einen Betrag von 1.000.000 € je Schadensfall und Jahr.

3. Eine weitergehende Haftung für Schäden ist ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmerin sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht

werden.

§11 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Der Wartungs-Service-Vertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Laufzeitende schriftlich von einer Partei gekündigt wird.

2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Die Parteien vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten Montabaur als Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, so wie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Schriftform.

4. Sollten einzelne Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für etwaige Regelungslücken.

§13 Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die Auftragnehmerin ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.