Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die ausschließlich gegenüber gewerblichen Käufern gelten. Sollten Einkaufsbedingungen der Käufer hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von der WEPA ausdrücklich bestätigt wurden. Ein „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Eine Verpflichtung zur Lieferung wird nur durch Annahme des einzelnen Auftrags und nur für diesen begründet. Die Bestätigung des Eingangs eines einzelnen Auftrags stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Ein Kaufvertrag wird nur durch ausdrückliche Annahme des einzelnen Angebotes und nur für dieses durch eine weitere Mitteilung der WEPA begründet.
3. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der jeweils zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung gültigen Preisliste. Bei Bestellungen im Online-Shop gelten die dort bei der Bestellung angegebenen Preise. Die Liefer- und Versandbedingungen finden Sie unter www.wepa.shop/agb/ (den hier aufgeführten LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN nachfolgend), www.wepa-apothekenbedarf.de/agb/ und www.wepa-pharma.fr/cgv/. Alle ausgewiesenen Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Von der WEPA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich und gelten nur als Richtwert, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollte die WEPA einen zugesagten oder vereinbarten festen Termin oder eine zugesagte oder vereinbarte Frist nicht einhalten, müssen ihr die Käufer im Falle einer als „vorrätig“ gekennzeichneten Ware eine angemessene Nachfrist von einer Woche und im Falle einer als „nicht vorrätig“ gekennzeichneten Ware eine angemessene Nachfrist von vier Wochen setzen.
Die WEPA behält sich das Recht zur Leistungsverweigerung vor, falls nach dem Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen der Käufer eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung gefährdet wird. Die WEPA ist in einem solchen Fall nach ihrer Wahl auch berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, gegen Nachnahme zu liefern oder mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Käufer nicht zuvor die Gegenleistung bewirken oder binnen zwei Wochen Sicherheit leisten. Sofern die WEPA vom Vertrag zurücktritt, kann sie verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware von den Käufern auf deren Kosten unverzüglich herausgegeben wird.
Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gelten insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, die Geschäftsauflösung, die die Kaufpreisforderung gefährdende Übertragung des Unternehmens oder wesentlicher Teile auf einen anderen und die Nichtzahlung fälliger Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach einer Mahnung der WEPA.
5. In Fällen höherer Gewalt ist die WEPA für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der WEPA liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Die WEPA wird den Käufern unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Schadensersatzansprüche der Käufer sind in Fällen der höheren Gewalt nach Ziffer 5 ausgeschlossen.
6. Die Kaufpreisforderung ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt fällig.Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten erst nach Gutschrift, Wechsel erst nach Einlösung am Verfalltage als Zahlung. Sämtliche Kosten der Diskontierung tragen die Käufer.
Bei Gewährung von Ratenzahlung wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn die Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Verzug sind.
Die WEPA behält sich an den gelieferten Waren das Eigentum vor, bis die Käufer den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Die Käufer sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Veräußerungen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder einer Verpachtung gelten nicht als eine solche Veräußerung und bedürfen der Zustimmung der WEPA. Im Falle einer Weiterveräußerung treten die Käufer bereits jetzt ihre Ansprüche aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, Hergabe der Deckungsmittel und auf Herausgabe der Ware bei Zahlungsverzug an die WEPA ab. Die Abtretung der Ansprüche soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden.
Die Käufer sind bis auf Weiteres zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Sie sind aber nicht ermächtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Die WEPA darf die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn die Käufer ihren Zahlungsverpflichtungen – ob schuldhaft oder nicht – nicht nachkommen oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Käufer eintritt oder die Veräußerung nicht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes erfolgt. Auf Verlangen der WEPA haben die Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Ferner sind sie verpflichtet, der WEPA auf Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und der WEPA alle diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.Die Käufer sind verpflichtet, der WEPA von Pfändungen der Ware und/oder abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen Dritter bezüglich der Ware, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist der WEPA gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, ob die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, ob es sich um Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware handelt. Die Käufer haben der WEPA auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
Wird die gekaufte Ware mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so geschieht dies im Auftrag der WEPA, ohne dass hierdurch für diese Verpflichtungen begründet werden. Die WEPA erwirbt Miteigentum an der einheitlichen oder neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von der WEPA gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache ergibt.
7. Die Käufer sind verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen. Die nach dieser Prüfung offensichtlichen Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Prüfung nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), haben die Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen, den verdeckten Mangel der WEPA anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei der WEPA. Dabei sind Art und Umfang der Beanstandung sowie die Rechnungsnummer anzugeben. Im Falle der Beschädigung haben die Käufer die Ware einschließlich der Verpackung zur Prüfung durch die WEPA bereitzuhalten.
Die Käufer sind unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.
8. Die Haftung der WEPA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
Die WEPA haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und/oder bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Käufer vertrauen und vertrauen dürfen).
Soweit die WEPA dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die WEPA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der WEPA bekannt waren oder die die WEPA hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der WEPA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der WEPA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Rechte der Käufer wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren – außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – in einem Jahr. Für gesetzliche Ansprüche aus einem Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung der WEPA wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Kosten für Entwürfe, Skizzen und Reinzeichnungen, Proben, Herstellung von Originalen und dergleichen, werden jeweils anteilig in Rechnung gestellt. Berechnung erfolgt auch, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Entwürfe, Lithos, Druckstöcke und Stanzmesser bleiben in jedem Falle, auch bei Zahlungen von Anteilkosten, Eigentum der WEPA und dürfen ohne ihre Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht, nicht vervielfältigt oder abgezeichnet werden. Die Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz. Sollte ein Entwurf aber auf Grund einer zeichnerischen Vorlage oder nach einer Idee der Auftraggeber angefertigt sein, so bezieht sich der Eigentumsvorbehalt lediglich auf den Entwurf als solchen, auf das geistige Eigentum wird dann kein Anspruch erhoben. Diese Einschränkung bezieht sich auch auf Warenzeichen, Fabrikmarken usw., die im Entwurf eingebaut sind.
Bei Aufgabe einer Bestellung ist der Entwurf zu genehmigen, da er dann als Vorlage zur Herstellung benötigt wird. Die Herstellung nach dem begutachteten Entwurf enthebt die WEPA von jeder Verantwortung für irgendwelche Fehler, die im Entwurf enthalten und nicht berichtigt sind, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler.
Handelsübliche Abweichungen in Farbe und Material müssen aus technischen Gründen vorbehalten bleiben, ebenso kleine Änderungen, vor allem, wenn es aus satz- oder sonstigen technischen Gründen notwendig ist oder wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, der von den Auftraggebern übersehen wurde. Eine handelsübliche Minder- oder Mehrlieferung bei anzufertigenden Drucksachen und Kartonagen bis zu 10% muss aus technischen Gründen vorbehalten bleiben.
Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen sind die Auftraggeber allein verantwortlich.
10. Die WEPA wird auf Wunsch der Käufer gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektrogesetzes nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen bzw. entsorgen lassen. Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung nach Satz 1 tragen die Käufer. Insoweit wird eine von § 19 Abs. 3 S. 1 Elektrogesetz abweichende Regelung getroffen. Soweit eine Entsorgung des Gerätes über die WEPA erfolgen soll, haben die Käufer der WEPA dies unter Angabe des Gerätes schriftlich oder in Textform an info@wepa-apothekenbedarf.de mitzuteilen. Die WEPA wird die Käufer vor Rücknahme über die für das jeweils zu entsorgende Gerät anfallenden Entsorgungskosten informieren.
11. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Hillscheid.
12. WEPA und Käufer vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten Montabaur als ausschließlichen Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Vereinbarung gilt auch für Ansprüche aus Scheck und/oder Wechsel. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13. Die Käufer nehmen davon Kenntnis, dass die WEPA Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1b) DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
14. Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den Käufern und der WEPA, ohne dass sie in den späteren Bestätigungsschreiben ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen.
15. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.