november 2018

Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Wir sind auch hier Ihr Partner und bieten Ihnen eine
unbürokratische und einfache Lösung!

Das Verpackungsgesetz verpflichtet ab 2019 die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen*, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen (Systembeteiligungspflicht**) und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren.


Unser Service für Sie

WEPA Apothekenbedarf hat sich bei der ZSVR registriert und arbeitet mit der Zentek
GmbH & Co. KG zusammen, die ein solches System betreibt. Wir bieten Ihnen zum
Thema Entsorgung eine unbürokratische, einfache Lösung an. Sie können bei WEPA Apothekenbedarf „lizenzierte“ Serviceverpackungen*** beziehen und somit für diese Verpackungen der Systembeteiligungspflicht nachkommen. Dies gilt für die in Ihrer
Apotheke ausgegebenen Primärpackmittel der Marke aponorm®, sowie weitere Primärpackmittel aus dem WEPA-Sortiment (Tragetaschen, Beutel, Flaschen, Kruken, Dosen, Tuben etc.) − auch wenn diese Packmittel Ihren individuellen Apothekenaufdruck tragen.


Weiterführende Informationen

Voraussetzung für das Beziehen der lizenzierten Serviceverpackungen bei WEPA Apothekenbedarf ist, dass die Verpackungen erst bei Ihnen mit Ware befüllt werden,
um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Für andere Verpackungen (etwa zum Versand genutzte Verpackungen) besteht diese Möglichkeit nicht. Die anfallenden Entsorgungsgebühren, die sich aus den Gewichten der jeweiligen Packmittelgrößen/-Ausführungen errechnen, werden separat auf den Rechnungen über die Verpackungen ausgewiesen. Sie sind in unseren Katalogen und Angeboten jeweils angegeben. Diese durch Sie gezahlten Gebühren führen wir an unseren Systempartner Zentek ab. Wir melden die entsprechende Verpackungsmenge auch an die ZSVR.


Die Abwicklung durch uns und unser Serviceeinsatz sind für Sie,
als Kunde von WEPA Apothekenbedarf, kostenlos!

Sie zahlen nur die vom System für Ihre Verpackungen erhobenen Gebühren.

Die Liste der aktuellen Entsorgungsgebühren finden Sie hier: 

Außerdem können Sie jederzeit eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerpackG).

Teilen Sie uns Ihre Entscheidung über die folgenden Dokumente mit!

Sie haben die Systembeteiligungspflicht für von WEPA Apothekenbedarf GmbH an Sie gelieferte Serviceverpackungen bisher nicht auf WEPA Apothekenbedarf GmbH übertragen?

Dann füllen Sie dieses Dokument aus und teilen uns mit, ob Sie
 an unserer Lösung teilnehmen möchten und ab sofort Ihre Systembeteiligungspflicht für Ihre künftigen Bestellungen von Serviceverpackungen von WEPA Apothekenbedarf auf WEPA Apothekenbedarf übertragen möchten,
oder
✖ Ihrer Systembeteiligungspflicht weiterhin selbst nachkommen werden.

Sie haben die Systembeteiligungspflicht für von WEPA Apothekenbedarf GmbH gelieferte Serviceverpackungen bereits in der Vergangenheit auf WEPA übertragen? 

Dann füllen Sie dieses Dokument aus und teilen uns mit, ob Sie
✖ Ihre Systembeteiligungspflicht auch weiterhin für Ihre künftigen Bestellungen von Serviceverpackungen von WEPA Apothekenbedarf auf WEPA Apothekenbedarf übertragen möchten,
oder
 Ihrer Systembeteiligungspflicht ab sofort selbst nachkommen werden.

Bitte senden Sie das entsprechende Antwort-Fax an +49 (0)800 5252500 (gebührenfrei)
oder per Mail an info@wepa-apothekenbedarf.de

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.verpackungsregister.org.

Bei Fragen zu Einzelheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.


*Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist, wer mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte in Deutschland mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt oder nach Deutschland einführt. (§ 3 Abs. 1, 8, 9, 14 VerpackG)

** Systembeteiligungspflicht (Vergl. § 7 VerpackG)

*** Serviceverpackungen sind „[…] Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um […] die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen […]“(§3 Abs. 1, S. 1, Nr. 1, Buchstabe a) VerpackG) und zählen zu den Verkaufsverpackungen.